AGB

§ 10 Preise / Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug / Aufrechnung 

10.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. 

10.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von AS Systemhaus Jena zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von AS Systemhaus Jena (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). 

10.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei AS Systemhaus Jena. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die 

Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. 

10.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

10.5 AS Systemhaus Jena ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von AS Systemhaus Jena durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. 

10.6 Für zulässige Teillieferungen (§ 3.4) schuldet der Kunde AS Systemhaus Jena die hierauf entfallende Teilvergütung bereits vor Lieferung der Gesamtleistung. 

§ 11 Eigentumsvorbehalt 

11.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von AS Systemhaus Jena gegen den Kunden aus den zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehungen. 

11.2 Die von AS Systemhaus Jena an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von AS Systemhaus Jena. Die Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 

11.3 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an AS Systemhaus Jena ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. AS Systemhaus Jena ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den AS Systemhaus Jena abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. AS Systemhaus Jena darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 

11.4 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von AS Systemhaus Jena hinweisen und AS Systemhaus Jena hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, AS Systemhaus Jena die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber AS Systemhaus Jena. 

11.5 AS Systemhaus Jena wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei AS Systemhaus Jena. 

11.6 Tritt AS Systemhaus Jena bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. 

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